Aus unserem Ratgeber

Was darf im Herbst nicht geschnitten werden?

Inhaltsverzeichnis

Im Herbst dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze, die außerhalb des Waldes stehen, grundsätzlich nicht stark zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt einen Schutzzeitraum vor, der Tiere und Pflanzen in der Vegetations- und Brutzeit schützt. Die folgenden Fragen klären, welche Regeln konkret gelten, welche Ausnahmen erlaubt sind und was Sie im Herbst stattdessen im Garten tun dürfen.

Welche Pflanzen sind ganzjährig von Schnittverboten betroffen?

Bestimmte Pflanzen genießen das ganze Jahr über einen besonderen gesetzlichen Schutz. Dazu zählen vor allem wild lebende Pflanzenarten, die in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, sowie alle Pflanzen, die Lebensraum für geschützte Tierarten bieten. Wer solche Pflanzen ohne vernünftigen Grund entnimmt, beschädigt oder vernichtet, handelt rechtswidrig, unabhängig von der Jahreszeit.

Darüber hinaus schützt das Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich alle wild lebenden Pflanzen vor mutwilliger Zerstörung. Das bedeutet: Selbst außerhalb der gesetzlichen Schutzzeiträume darf niemand Bestände niederschlagen oder auf sonstige Weise verwüsten, wenn dafür kein vernünftiger Grund vorliegt. In der Praxis betrifft das vor allem naturnahe Gärten und Grundstücke mit altem Baumbestand, Röhrichten oder ungenutzten Flächen mit gewachsener Vegetation.

Für Gartenbesitzer und Hausverwaltungen ist es wichtig zu wissen, dass auch kommunale Baumschutzsatzungen ganzjährige Fäll- und Schnittverbote für bestimmte Baumarten oder Stammdurchmesser vorsehen können. Diese lokalen Regelungen ergänzen das Bundesrecht und können strenger sein.

Was sagt das Bundesnaturschutzgesetz zum Herbstschnitt?

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet in § 39 Absatz 5 das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen oder Beseitigen von Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Der Herbst ab Oktober liegt damit außerhalb des gesetzlichen Hauptschutzzeitraums.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ab Oktober alles erlaubt ist. Das Gesetz lässt im Herbst und Winter ausdrücklich nur solche Maßnahmen zu, die dem Naturhaushalt nicht erheblich schaden. Starke Rückschnitte, die das Überleben einer Pflanze gefährden, oder Maßnahmen, die Winterquartiere von Tieren wie Fledermäusen oder Vögeln zerstören, bleiben verboten.

Erlaubt sind laut Gesetz ganzjährig sogenannte schonende Form- und Pflegeschnitte, die lediglich den Zuwachs der Pflanzen beseitigen oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Ein Formschnitt an einer Hecke, der die Silhouette erhält, ist daher auch im Sommer zulässig. Im Herbst ist der Spielraum größer, aber das Prinzip der Schonung gilt weiterhin.

Die Landesregierungen sind außerdem berechtigt, den Verbotszeitraum durch Rechtsverordnung zu erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. In Thüringen und anderen Bundesländern kann der Schutzzeitraum daher leicht abweichen. Es lohnt sich, die jeweils gültige Landesverordnung zu prüfen, bevor Sie größere Schnittmaßnahmen planen.

Welche Heckenarten dürfen im Herbst nicht stark zurückgeschnitten werden?

Im Herbst dürfen Hecken, die als Lebensraum für Vögel, Igel oder Insekten dienen, nicht radikal zurückgeschnitten werden. Das gilt insbesondere für dichte, naturnahe Hecken aus heimischen Gehölzen wie Weißdorn, Schlehe, Holunder oder Hainbuche, die häufig als Winterquartier genutzt werden.

Zwar liegt der Oktober außerhalb des gesetzlichen Hauptschutzzeitraums vom 1. März bis zum 30. September, doch auch im Herbst und Winter müssen Hecken so geschnitten werden, dass Tiere nicht erheblich gestört oder ihre Winterquartiere zerstört werden. Ein starker Rückschnitt, der die Pflanze auf den Stock setzt oder ihre Substanz erheblich reduziert, ist auch im Herbst problematisch, wenn dadurch Nistplätze oder Schutzräume vernichtet werden.

Praktisch bedeutet das: Ein Formschnitt, der die Kontur der Hecke wahrt und den Zuwachs des laufenden Jahres entfernt, ist im Herbst erlaubt und sinnvoll. Ein radikaler Rückschnitt, der die Hecke auf einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Größe reduziert, sollte hingegen vermieden werden, auch wenn er außerhalb des gesetzlichen Verbotszeitraums liegt.

Dürfen Bäume im Herbst gefällt oder stark beschnitten werden?

Bäume außerhalb des Waldes dürfen im Herbst grundsätzlich gefällt oder stark beschnitten werden, da der gesetzliche Schutzzeitraum am 30. September endet. Allerdings greifen häufig kommunale Baumschutzsatzungen, die bestimmte Baumarten oder Bäume ab einem bestimmten Stammumfang ganzjährig schützen und für deren Fällung eine behördliche Genehmigung vorschreiben.

Bevor Sie einen Baumschnitt oder eine Fällung im Herbst beauftragen, sollten Sie daher immer prüfen, ob Ihr Baum unter eine kommunale Baumschutzsatzung fällt. Diese Satzungen variieren je nach Gemeinde erheblich. In vielen Städten und Gemeinden in Thüringen sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 bis 100 Zentimetern (gemessen in einem Meter Höhe) genehmigungspflichtig.

Auch bei nicht genehmigungspflichtigen Bäumen gilt: Ein starker Rückschnitt im Herbst sollte fachgerecht erfolgen. Falsch ausgeführter Baumschnitt kann zu Fäulnis, Pilzbefall und dauerhaften Schäden an der Baumstruktur führen. Professionelle Baumpfleger kennen die richtigen Schnitttechniken und den optimalen Zeitpunkt innerhalb der Herbst- und Wintermonate.

Was droht bei unerlaubtem Schnitt im Herbst?

Wer im Herbst unerlaubt Gehölze zurückschneidet oder Bäume fällt, riskiert empfindliche Bußgelder. Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz können je nach Schwere und Bundesland mit Bußgeldern von mehreren hundert bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen sind sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Wer einen Baum fällt, der unter eine kommunale Baumschutzsatzung fällt, ohne die erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben, muss in der Regel nicht nur ein Bußgeld zahlen, sondern auch Ersatzpflanzungen vornehmen oder eine Ausgleichszahlung leisten. Der finanzielle Schaden kann dadurch erheblich sein, besonders wenn es sich um große oder seltene Bäume handelt.

Für Hausverwaltungen und Wohnungsbaugenossenschaften ist das Risiko besonders relevant, da sie für mehrere Objekte gleichzeitig verantwortlich sind. Ein Verstoß an einem Objekt kann nicht nur Bußgelder, sondern auch Reputationsschäden und aufwendige Behördenkorrespondenz nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, alle geplanten Schnittmaßnahmen vorab rechtlich zu prüfen und im Zweifel die zuständige Behörde zu kontaktieren.

Was darf im Herbst stattdessen im Garten gemacht werden?

Im Herbst gibt es zahlreiche Gartenarbeiten, die nicht nur erlaubt, sondern für die Gesundheit Ihrer Grünflächen wichtig sind. Dazu gehören Rasenpflege, Laubentfernung, Bodenbearbeitung, die Vorbereitung von Beeten und schonende Pflegeschnitte an Gehölzen.

Beim Rasen empfiehlt es sich, ihn bis zum ersten Frost regelmäßig zu mähen und beim letzten Schnitt vor dem Winter die Halmlänge etwa einen halben Zentimeter kürzer als üblich zu wählen. Zu lange Halme werden unter dem ersten Schnee niedergedrückt, was das Risiko für Pilzbefall und Rasenkrankheiten erhöht. Schnittreste und Laub sollten konsequent entfernt werden, damit der Rasen ausreichend Licht erhält und der Boden nicht zu feucht wird.

Folgende Gartenarbeiten sind im Herbst sinnvoll und problemlos möglich:

  • Rasen mähen und den letzten Schnitt vor dem Winter kürzer als gewohnt setzen
  • Laub regelmäßig entfernen, um Lichtmangel und Staunässe zu vermeiden
  • Herbstdünger ausbringen, um den Rasen auf die Wintermonate vorzubereiten und eine widerstandsfähige Grasnarbe zu unterstützen
  • Beete winterfest machen und Stauden zurückschneiden, soweit diese keine Winterquartiere für Insekten bieten
  • Schonende Formschnitte an Hecken und Sträuchern, die lediglich den Jahreszuwachs entfernen
  • Dachrinnen und Hofabläufe von Laub und Schmutz befreien
  • Gartenwege fegen und auf Rutschgefahr durch feuchtes Laub prüfen

Was den Baumschnitt betrifft: Leichte Pflegeschnitte zur Entfernung toter oder kranker Äste sind im Herbst erlaubt und fördern die Gesundheit des Baumes. Starke Eingriffe in die Baumstruktur sollten jedoch mit Bedacht und möglichst durch Fachleute erfolgen, um dauerhafte Schäden zu vermeiden.

Gartenpflege im Herbst mit Mein SACHER

Den Überblick über alle gesetzlichen Vorgaben zu behalten und gleichzeitig den Garten fachgerecht für den Winter vorzubereiten, kostet Zeit und Fachwissen. Genau hier setzen wir an. Als Mein SACHER übernehmen wir für Sie die gesamte saisonale Gartenpflege, koordinieren die richtigen Fachleute und sorgen dafür, dass alle Maßnahmen rechtlich korrekt und fachgerecht umgesetzt werden.

  • Wir übernehmen Laubentfernung, Rasenpflege und schonende Herbstschnitte nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben
  • Wir prüfen, welche Schnittmaßnahmen an Ihren Objekten im Herbst zulässig sind, und koordinieren alle Arbeiten termingerecht
  • Wir dokumentieren den Zustand Ihrer Grünanlagen und weisen proaktiv auf Handlungsbedarf hin, bevor Probleme entstehen
  • Wir kümmern uns um Dachrinnenreinigung, Hofablauf- und Gullikontrollen sowie die Verkehrssicherheit auf Wegen und Flächen

Wer seine Grünflächen das ganze Jahr über professionell betreut wissen möchte, findet mit unserem Gartenpflege-Abo eine verlässliche Lösung zum Festpreis, mit festem Jahreskalender und stets denselben Mitarbeitern vor Ort. Sprechen Sie uns an, wenn Sie mehr erfahren möchten.

Stefan Sacher - Mühlhausen, Gera, Eisenach, Duderstadt, Bad Langensalza, Leinefelde
Stefan Sacher
Geschäftsführer

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